20 U 40/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-22, 20 U 40/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 20 U 40/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-01-22
Aktenzeichen: 20 U 40/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0122.20U40.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 7.Januar 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 493/96 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im übrigen werden verurteilt, (a) die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 80.708,33 DM und (b) die Beklagte zu 1) weitere 687.786,17 DM jeweils nebst 4% Zinsen seit dem 1.Oktober 1996 an die Kläger zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese selbst jeweils 3%, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner 10% und die Beklagte zu 1) 84%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese 94% und die Kläger jeweils 3%. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen dieser 62% und die Kläger jeweils 19%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden kann, abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckunsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt für die Kläger im Falle der Vollstreckung der Beklagten zu 1) jeweils 1.250.- DM, im Falle der Vollstreckung des Beklagten zu 2) 1.200.- DM, für die Beklagte zu 1) 905.000.- DM und für den Beklagten zu 2) 100.000.- DM.
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