Oberlandesgericht Köln, 1999-01-22, 6 U 70/98

6 U 70/98Obergericht22.01.1999

Regest

Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 70/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-22

Aktenzeichen: 6 U 70/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U70.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: AGBG §§ 13, 10 Nr. 3, 9; BGB § 609 II

Leitsätze

Die von einer Geschäftsbank im Rahmen ihrer "Bedingungen für einen Dispositionskredit auf einem ...Girokonto" verwendete AGB-Klausel Das Kreditverhältnis kann sowohl von der P.-Bank als auch vom Kunden ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ungeachtet dessen wird die P.-Bank den berechtigten Interessen des Kunden Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle nach Maßgabe des AGBG stand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1998 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 90/97- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 22.000.- DM festgesetzt.

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