Oberlandesgericht Köln, 1999-01-22, 6 U 91/98

6 U 91/98Obergericht22.01.1999

Regest

1. Wird einem Dritten durch den Markeninhaber gestattet, bisher nur von diesem produzierte Ware (hier: bituminöse Dachbahnen) herzustellen, mit seiner Marke zu versehen und (über Dritte) in den Verkehr zu bringen, führt dies zur Erschöpfung der Markenrechte. 2. Nach Kündigung des Produktions- und Gestattungsvertrages erstreckt sich die Erschöpfung der Markenrechte auch auf den Vertrieb derjenigen gekennzeichneten Waren, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in der EU oder dem EWR in den Verkehr gelangt sind. 3. Gelangt im Falle der Auftragsproduktion für den Markeninhaber mit seiner Marke gekennzeichnete Ware über Dritte in den Verkehr, obliegt ihm zur Entkräftung des Erschöpfungseinwandes nicht nur, die Tatsache der Auftragsproduktion sondern auch die Umstände des Vertriebsgeschehens substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 4. Die Bezeichnung "Original..., produziert bei..." für Ware, die während der Zusammenarbeit mit dem Hauptproduzenten und mit dessen Zustimmung durch einen Dritten hergestellt (Auftragsproduktion) und von diesem vor Vertragsende in den Verkehr gebracht worden ist, führt grundsätzlich weder über die Beschaffenheit der Ware noch über die Vorratsmenge in die Irre.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 91/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-01-22

Aktenzeichen: 6 U 91/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0122.6U91.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MARKENG §§ 4, 14, 24; UWG § 3

Leitsätze

  1. Wird einem Dritten durch den Markeninhaber gestattet, bisher nur von diesem produzierte Ware (hier: bituminöse Dachbahnen) herzustellen, mit seiner Marke zu versehen und (über Dritte) in den Verkehr zu bringen, führt dies zur Erschöpfung der Markenrechte. 2. Nach Kündigung des Produktions- und Gestattungsvertrages erstreckt sich die Erschöpfung der Markenrechte auch auf den Vertrieb derjenigen gekennzeichneten Waren, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung in der EU oder dem EWR in den Verkehr gelangt sind. 3. Gelangt im Falle der Auftragsproduktion für den Markeninhaber mit seiner Marke gekennzeichnete Ware über Dritte in den Verkehr, obliegt ihm zur Entkräftung des Erschöpfungseinwandes nicht nur, die Tatsache der Auftragsproduktion sondern auch die Umstände des Vertriebsgeschehens substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. 4. Die Bezeichnung "Original..., produziert bei..." für Ware, die während der Zusammenarbeit mit dem Hauptproduzenten und mit dessen Zustimmung durch einen Dritten hergestellt (Auftragsproduktion) und von diesem vor Vertragsende in den Verkehr gebracht worden ist, führt grundsätzlich weder über die Beschaffenheit der Ware noch über die Vorratsmenge in die Irre.

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