16 W 3/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-01-27, 16 W 3/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-01-27, 16 W 3/99
16 W 3/99Obergericht27.01.1999
Regest
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 3/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-01-27
Aktenzeichen: 16 W 3/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0127.16W3.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 3, 6
Leitsätze
Wird im Wege der einstweiligen Verfügung Herausgabe einer Sache an den Antragsteller selbst und nicht nur an einen Sequester verlangt, so ist für den Streitwert der volle Wert der Sache ohne den sonst im Verfügungsverfahren üblichen Abschlag anzusetzen.
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin vom 03.12.1998 gegen die Streitwertfestsetzung durch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.06.1998 - 3 O 255/98 - wird zurückgewiesen.
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