Oberlandesgericht Köln, 1999-02-01, 8 U 11/96

8 U 11/96Obergericht01.02.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 11/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-01

Aktenzeichen: 8 U 11/96

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0201.8U11.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Dezember 1995 - 22 0 178/95 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung des Beklagten, seine Rechte an den Konten bei der Banque de Luxembourg, Luxembourg, auf den Kläger zu übertragen, auf die Giro- und Festgeldkonten mit der Konto-Nr.

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bezieht.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,- DM ab-wenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechlichen Sparkasse erbracht werden.

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