5 U 118/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-03, 5 U 118/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-03, 5 U 118/98
5 U 118/98Obergericht03.02.1999
Regest
Die wunschgemäße Durchführung einer Schönheitsoperation (hier: Korrektur abstehender Ohrmuscheln) stellt sich nicht (schon) deshalb als Behandlungsfehler dar, weil bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ("Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen") eine Korrektur des vom Patienten als störend empfundenen Zustands nicht angezeigt erscheint. Anderes kann gelten, wenn der Patient erkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für den Operationswunsch ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 118/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-03
Aktenzeichen: 5 U 118/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0203.5U118.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 823
Leitsätze
Die wunschgemäße Durchführung einer Schönheitsoperation (hier: Korrektur abstehender Ohrmuscheln) stellt sich nicht (schon) deshalb als Behandlungsfehler dar, weil bei Anlegung eines objektiven Maßstabs ("Normalempfinden eines Durchschnittsmenschen") eine Korrektur des vom Patienten als störend empfundenen Zustands nicht angezeigt erscheint. Anderes kann gelten, wenn der Patient erkennbar unter einer psychischen Störung leidet, die Ursache für den Operationswunsch ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 1998 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 160/93 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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