Oberlandesgericht Köln, 1999-02-05, 6 U 114/98

6 U 114/98Obergericht05.02.1999

Regest

1. Die in einem Werbespot visualisierte Idee des "Lochsturzes" einer Person, die ein im Verhältnis zum beworbenen Produkt angeblich "schwereres" Lebensmittel verzehrt (hat) ist als solche nicht schutzfähig. 2. Die Gefahr der Verwässerung der Schlagkraft einer Werbung (hier: Fernsehspot) setzt voraus, dass sie sich im Verzehr in starkem Maße durchgesetzt und überzeugende Werbekraft erlangt hat; maßgeblich ist dabei die konkrete Gestalt der betreffenden Werbung nach Inhalt und Formgebung. 3. Unterscheiden sich die Werbespots zweier konkurrierender Unternehmen im Sujet und bei der konkreten Visualisierung einer beiden gemeinsamen Idee, liegt die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs fern.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 114/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-05

Aktenzeichen: 6 U 114/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0205.6U114.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 1

Leitsätze

  1. Die in einem Werbespot visualisierte Idee des "Lochsturzes" einer Person, die ein im Verhältnis zum beworbenen Produkt angeblich "schwereres" Lebensmittel verzehrt (hat) ist als solche nicht schutzfähig.
  2. Die Gefahr der Verwässerung der Schlagkraft einer Werbung (hier: Fernsehspot) setzt voraus, dass sie sich im Verzehr in starkem Maße durchgesetzt und überzeugende Werbekraft erlangt hat; maßgeblich ist dabei die konkrete Gestalt der betreffenden Werbung nach Inhalt und Formgebung.
  3. Unterscheiden sich die Werbespots zweier konkurrierender Unternehmen im Sujet und bei der konkreten Visualisierung einer beiden gemeinsamen Idee, liegt die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs fern.

Tenor

1.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2.7.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 329/98 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die am 27.4.1998 im Beschlußwege erlassene einstweilige Ver-fügung - 31 O 329/98 - aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlaß zurückgewiesen.

2.) Die Kosten beider Instanzen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin zu tragen.

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