19 U 118/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 19 U 118/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 19 U 118/98
19 U 118/98Obergericht12.02.1999
Regest
1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 118/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-12
Aktenzeichen: 19 U 118/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U118.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 833
Leitsätze
1.) Sind 2 Personen neben-/miteinander Halter eines Tieres (hier: eines Pferdes) so stehen dem durch das Tier verletzten Halter keine Ansprüche aus § 833 Abs. 1 BGB gegen den anderen Halter zu. Derartige Ansprüche fallen nicht in den Schutzbereich der Norm des § 833 Abs. 1 BGB. 2.) Zu den Anforderungen an die Annahme einer Mithalterstellung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Juni 1998 - 21 O 426/96 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Nebenintervenientin des Beklagten hin wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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