19 U 119/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 19 U 119/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-12, 19 U 119/98
19 U 119/98Obergericht12.02.1999
Regest
Haben die Parteien eines Vertrages, der die Entwicklung einer Software zum Gegenstand hat, ausdrücklich vereinbart, der Vertrag komme unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass bis zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Programmbeschreibung erstellt sein müsse, so handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, deren Nichterfüllung zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen berechtigt. Der Auftragnehmer kann sich zum Nachweis der Erfüllung nicht mit Erfolg darauf berufen, einer gesonderten Beschreibung bedürfe es nicht, weil die erforderlichen Arbeits- und Strategiepapiere bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 U 119/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-12
Aktenzeichen: 19 U 119/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0212.19U119.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB § 812
Leitsätze
Haben die Parteien eines Vertrages, der die Entwicklung einer Software zum Gegenstand hat, ausdrücklich vereinbart, der Vertrag komme unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass bis zu einem festgelegten Zeitpunkt eine Programmbeschreibung erstellt sein müsse, so handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht, deren Nichterfüllung zur Rückforderung geleisteter Anzahlungen berechtigt. Der Auftragnehmer kann sich zum Nachweis der Erfüllung nicht mit Erfolg darauf berufen, einer gesonderten Beschreibung bedürfe es nicht, weil die erforderlichen Arbeits- und Strategiepapiere bereits bei Vertragsschluß vorgelegen hätten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24. Juni 1998 - 20 O 114/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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