Oberlandesgericht Köln, 1999-02-18, 1 U 96/98

1 U 96/98Obergericht18.02.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 96/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-18

Aktenzeichen: 1 U 96/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0218.1U96.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. August 1998 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 37/98 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Leistung einer Sicherheit von 95.000 DM, die des Streithelfers durch Leistung einer Sicherheit von 40.000 DM abwenden, falls nicht der Kläger oder der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beiden Parteien und dem Streithelfer wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch eine unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

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