Oberlandesgericht Köln, 1999-02-22, 16 U 33/98

16 U 33/98Obergericht22.02.1999

Regest

Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 U 33/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-22

Aktenzeichen: 16 U 33/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0222.16U33.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 286, 287

Leitsätze

Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

ZPO §§ 286, 287 Ist bewiesen, daß nicht sämtliche Schäden am Unfallfahrzeug auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben bzw. bestreitet er das Vorliegen irgendwelcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten. Denn auf Grund des nicht kompatiblen Schadens läßt sich nicht ausschließen, daß auch kompatible Schäden durch ein früheres Ereignis verursacht worden sind.

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