Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 14 WF 23/99

14 WF 23/99Obergericht25.02.1999

Regest

Für die Anfechtung der Vaterschaft, die durch eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Anerkennung nach §§ 1600 a ff. BGB alter Fassung begründet worden ist, gilt seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nur noch die zweijährige Frist nach § 1600 b BGB n.F.. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 23/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-02-25

Aktenzeichen: 14 WF 23/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0225.14WF23.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: EGBGB Art. 224 § 1; BGB § 1600 b

Leitsätze

Für die Anfechtung der Vaterschaft, die durch eine vor dem 1.7.1998 erfolgte Anerkennung nach §§ 1600 a ff. BGB alter Fassung begründet worden ist, gilt seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nur noch die zweijährige Frist nach § 1600 b BGB n.F.. Dies kann dazu führen, dass in Fällen, in denen bisher die einjährige Anfechtungsfrist nach § 1600 h Abs. 1 BGB a.F. galt, eine Anfechtungsmöglichkeit wieder neu eröffnet wird, wenn zwar die alte Jahresfrist am 1. Juli 1998 bereits abgelaufen war, die neue Zweijahresfrist aber noch läuft.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 6. Januar 1999 - 31 F 276/98 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.

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