18 U 173/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 18 U 173/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 18 U 173/98
18 U 173/98Obergericht25.02.1999
Regest
Die Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber kann nicht durch eine AGB-Klausel auf Fälle eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 173/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-02-25
Aktenzeichen: 18 U 173/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0225.18U173.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: BGB § 649; AGBG § 9 ABS. 1, ABS. 2 NR. 1
Leitsätze
Die Kündigung eines Architektenvertrages durch den Auftraggeber kann nicht durch eine AGB-Klausel auf Fälle eines wichtigen Grundes beschränkt werden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.8.1998 verkündete Urteil der 14.Zivilkammer des Landgerichts Köln (14 O 559/97) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 26.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürge im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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