Oberlandesgericht Köln, 1999-02-25, 19 U 159/98

19 U 159/98Obergericht25.02.1999

Regest

Fordert der Versicherer vom Versicherungsvertreter Provisionen für stornierte Verträge zurück, so hat er für jeden Vertrag substantiiert darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen er durchgeführt hat und warum ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich oder unzumutbr geworden ist. Die Schilderung der üblichen Praxis oder die generelle Behauptung, die jeweiligen Versicherungsnehmer hätten die Beiträge nicht in ausreichender Zahl entrichtet, genügt diesen Anforderungen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 159/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-02-25

Aktenzeichen: 19 U 159/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0225.19U159.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: HGB § 87a, 92

Leitsätze

Fordert der Versicherer vom Versicherungsvertreter Provisionen für stornierte Verträge zurück, so hat er für jeden Vertrag substantiiert darzulegen und notfalls zu beweisen, welche Nachbearbeitungsmaßnahmen er durchgeführt hat und warum ihm die Ausführung des Geschäfts unmöglich oder unzumutbr geworden ist. Die Schilderung der üblichen Praxis oder die generelle Behauptung, die jeweiligen Versicherungsnehmer hätten die Beiträge nicht in ausreichender Zahl entrichtet, genügt diesen Anforderungen nicht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Mai 1998 - 20 O 624/97 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

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