Oberlandesgericht Köln, 1999-03-01, 15 W 6/99

15 W 6/99Obergericht01.03.1999

Regest

Die gegen einen Sachverständigen nachträglich bekannt werdenden Ablehnungsgründe sind gemäß § 406 II S. 2 ZPO unverzüglich geltend zu machen, was aber nicht einer starren Zeitgrenze unterliegt und Raum für Prüfung und Überlegung geben muß. Die frühere Tätigkeit des Sachverständigen als Angestellter einer Partei spricht i.d.R. gegen seine Unbefangenheit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 W 6/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-01

Aktenzeichen: 15 W 6/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0301.15W6.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 42 FF, 406

Leitsätze

Die gegen einen Sachverständigen nachträglich bekannt werdenden Ablehnungsgründe sind gemäß § 406 II S. 2 ZPO unverzüglich geltend zu machen, was aber nicht einer starren Zeitgrenze unterliegt und Raum für Prüfung und Überlegung geben muß. Die frühere Tätigkeit des Sachverständigen als Angestellter einer Partei spricht i.d.R. gegen seine Unbefangenheit.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.01.1999 wird unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 22.12.1998 - 89 OH 2/97 - der Antrag der Antragsgegnerin vom 05.10.1998, den Sach-verständigen Prof. Dr. H. wegen Besorgnis der Befan-genheit abzulehnen, für begründet erklärt. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

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