27 WF 25/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-01, 27 WF 25/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-01, 27 WF 25/99
27 WF 25/99Obergericht01.03.1999
Regest
Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht feststellbar, richten sich die Folgen im FGG-Verfahren nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast. Diese folgt dem materiellen Recht und entspricht derjenigen der Beweislast. Die Beweislast dafür, dass er den Antrag nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlasst hat, trägt grundsätzlich der Antragsgegner.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 WF 25/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-03-01
Aktenzeichen: 27 WF 25/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0301.27WF25.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: HausrVO § 20, ZPO §§ 91 a, 93
Leitsätze
Ist eine entscheidungserhebliche Tatsache nicht feststellbar, richten sich die Folgen im FGG-Verfahren nach den Grundsätzen der objektiven Feststellungslast. Diese folgt dem materiellen Recht und entspricht derjenigen der Beweislast. Die Beweislast dafür, dass er den Antrag nicht i.S.d. § 93 ZPO veranlasst hat, trägt grundsätzlich der Antragsgegner.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 27. Januar 1999 gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Schleiden vom 18. Januar 1999 - 12 F 130/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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