Oberlandesgericht Köln, 1999-03-17, 16 Wx 37/99

16 Wx 37/99Obergericht17.03.1999

Regest

"Büb" ist als männlicher Vorname geeignet und daher auf Verlangen der Eltern als Vorname eines Sohnes im Personenstandsregister einzutragen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 37/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-03-17

Aktenzeichen: 16 Wx 37/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0317.16WX37.99.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: PStG § 49 Abs. 1, BGB § 1626

Leitsätze

"Büb" ist als männlicher Vorname geeignet und daher auf Verlangen der Eltern als Vorname eines Sohnes im Personenstandsregister einzutragen.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.11.1998 - 1 T 293/98 - sowie der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 9.7.1998 - 378 III 115/98 - abgeändert.

Der Standesbeamte des Standesamtes in K. wird angewiesen, die Namen B.B. als Vornamen des betroffenen Kindes in das Geburtenbuch des Standesamtes K., Urkundennummer des Jahrgangs 1998 einzutragen.

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