6 U 156/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 6 U 156/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-03-19, 6 U 156/98
6 U 156/98Obergericht19.03.1999
Regest
Verkauft ein Getränkegroßmarkt Faßbier in Fässern von mehr als fünf Litern Inhalt ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, verstößt er gegen Vorschriften des LMBG und der LMKV; darin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 156/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-03-19
Aktenzeichen: 6 U 156/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0319.6U156.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG §§ 13, 1, 3; LMBG § 6; LMKV §§ 3, 7
Leitsätze
Verkauft ein Getränkegroßmarkt Faßbier in Fässern von mehr als fünf Litern Inhalt ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums, verstößt er gegen Vorschriften des LMBG und der LMKV; darin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen.
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 10.11.1998 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 101/98 - geändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Aachen vom 04.09.1998 - 43 O 101/98 - wird unter Zurückweisung des gegen sie gerichteten Widerspruches bestätigt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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