Oberlandesgericht Köln, 1999-04-12, 27 WF 37/99

27 WF 37/99Obergericht12.04.1999

Regest

Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 27 WF 37/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-12

Aktenzeichen: 27 WF 37/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0412.27WF37.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: ZPO § 93 d

Leitsätze

Die Auskunftspflicht i.S.d. § 93 d ZPO umfasst nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Abzüge und Belastungen, also alle Positionen, die die Leistungsfähigkeit des Schuldners beeinträchtigen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Siegburg vom 17.2.1999 - 32 F 650/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

Das Gesuch des Beklagten, ihm zur Durchführung der Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

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