2 Ws 97-98/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 2 Ws 97-98/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-13, 2 Ws 97-98/99
2 Ws 97-98/99Obergericht13.04.1999
Regest
Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 97-98/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-13
Aktenzeichen: 2 Ws 97-98/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0413.2WS97.98.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StGB §§ 78 a, 264 a
Leitsätze
Die Tathandlung des Kapitalanlagebetruges (§ 264 a StGB) durch Verbreitung gedruckter Prospekte ("Prospekttäuschung") ist mit dem Abschluss der Verbreitungshandlungen beendet. Zu diesem Zeitpunkt - und nicht erst mit der Zeichnung oder Zahlung durch Kapitalanleger - beginnt die Strafverfolgungsverjährung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeschuldigten hier entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
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