Oberlandesgericht Köln, 1999-04-14, 6 U 147/98

6 U 147/98Obergericht14.04.1999

Regest

ZPO § 294 Hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung das erstinstanzlich zum Nachteil des Antragstellers entscheidende Gericht die Vernehmung eines präsenten Zeugen verabsäumt, ist der Antragsteller gehalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Zeugen erneut zu präsentieren, will er nicht Gefahr laufen, daß sein Antrag auf (erstmaligen) Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht abgewiesen wird.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 147/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-14

Aktenzeichen: 6 U 147/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0414.6U147.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO § 294

Leitsätze

ZPO § 294 Hat im Verfahren der einstweiligen Verfügung das erstinstanzlich zum Nachteil des Antragstellers entscheidende Gericht die Vernehmung eines präsenten Zeugen verabsäumt, ist der Antragsteller gehalten, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den Zeugen erneut zu präsentieren, will er nicht Gefahr laufen, daß sein Antrag auf (erstmaligen) Erlaß der nachgesuchten einstweiligen Verfügung durch das Berufungsgericht abgewiesen wird.

Tenor

1.) Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 13.11. 1998 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 141/98 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

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