Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 2 Wx 72/98

2 Wx 72/98Obergericht16.04.1999

Regest

Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 72/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-16

Aktenzeichen: 2 Wx 72/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0416.2WX72.98.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: § 26 KostO

Leitsätze

Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 12. November 1998 gegen den Beschluß der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts A. vom 26. Oktober 1998 - 44 T 16/98 wird zurückgewiesen.

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