Oberlandesgericht Köln, 1999-04-16, 2 WX 72/98

2 WX 72/98Obergericht16.04.1999

Regest

EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17. Juli 1969 (69/335/EWG) § 26 KostO Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 WX 72/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-16

Aktenzeichen: 2 WX 72/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0416.2WX72.98.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: KOSTO § 26

Leitsätze

EG-Gesellschaftssteuerrichtlinie vom 17. Juli 1969 (69/335/EWG)

§ 26 KostO Im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 2. Dezember 1997 (Rs C-188/95, ZIP 1998, 206 ff.) können bis zur Neufassung der Kostenordnung die Gebühren für die Eintragungen in das Handelsregister unter Beachtung von § 26 KostO erhoben werden. Hierbei sind die Gebühren im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das vom Europäischen Gerichtshof tolerierte Maß zurückzuführen.

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