19 W 17/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-19, 19 W 17/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-19, 19 W 17/99
19 W 17/99Obergericht19.04.1999
Regest
Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 17/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-19
Aktenzeichen: 19 W 17/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0419.19W17.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 4 I HS 2
Leitsätze
Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 01.03.1999 - 21 O 296/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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