Oberlandesgericht Köln, 1999-04-19, 19 W 17/99

19 W 17/99Obergericht19.04.1999

Regest

Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 W 17/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-04-19

Aktenzeichen: 19 W 17/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0419.19W17.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO § 4 I HS 2

Leitsätze

Bei der Wertberechnung bleiben Zinsen aller Art nach § 4 I HS 2 ZPO auch dann unberücksichtigt, wenn sie ausgerechnet und als Kapitalbetrag der Hauptforderung zugeschlagen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln im Urteil vom 01.03.1999 - 21 O 296/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

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