2 Ws 218/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-27, 2 Ws 218/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-27, 2 Ws 218/99
2 Ws 218/99Obergericht27.04.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 218/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-04-27
Aktenzeichen: 2 Ws 218/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0427.2WS218.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Das Amtsgericht - Ermittlungsrichter - Bonn wird als das Gericht bestimmt, das für die gemäß § 81 g StPO i.V.m. § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes vom 7. September 1998 zu treffende Anordnung der Entnahme und für die nach § 81 f i.V.m. § 81 g Abs. 3 StPO zu treffende Anordnung der molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen des Verurteilten D. O. zum Zwecke der Identitätsfeststellungen in künftigen Strafverfahren und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters zuständig ist.
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