9 U 119/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-27, 9 U 119/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-27, 9 U 119/98
9 U 119/98Obergericht27.04.1999
Regest
Ein für die Hausratversicherung relevanter Wohnungswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlegt; ob der Hausrat ganz oder teilweise verlagert wird, ist nicht entscheidend.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 119/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-27
Aktenzeichen: 9 U 119/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0427.9U119.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VERSICHERUNG; HAUSRATVERSICHERUNG; VERSICHERUNGSART; UMZUG; LEBENSMITTELPUNKT
Leitsätze
Ein für die Hausratversicherung relevanter Wohnungswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlegt; ob der Hausrat ganz oder teilweise verlagert wird, ist nicht entscheidend.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 295/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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