Oberlandesgericht Köln, 1999-04-27, 9 U 119/98

9 U 119/98Obergericht27.04.1999

Regest

Ein für die Hausratversicherung relevanter Wohnungswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlegt; ob der Hausrat ganz oder teilweise verlagert wird, ist nicht entscheidend.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 119/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-27

Aktenzeichen: 9 U 119/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0427.9U119.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VERSICHERUNG; HAUSRATVERSICHERUNG; VERSICHERUNGSART; UMZUG; LEBENSMITTELPUNKT

Leitsätze

Ein für die Hausratversicherung relevanter Wohnungswechsel liegt dann vor, wenn der Versicherungsnehmer seinen Lebensmittelpunkt in die neue Wohnung verlegt; ob der Hausrat ganz oder teilweise verlagert wird, ist nicht entscheidend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 295/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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