13 U 199/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 13 U 199/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 13 U 199/98
13 U 199/98Obergericht28.04.1999
Regest
Wird die Rückerstattung eines zinslos als Darlehen überlassenen Betrages nur für den Fall geschuldet, daß der Gläubiger dieses Geld "benötigt", ist die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, sofern der Zweck des Anspruchs nicht auch nach Abtretung gewahrt bleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 199/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-04-28
Aktenzeichen: 13 U 199/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0428.13U199.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: BGB § 399 I. ALT.
Leitsätze
Wird die Rückerstattung eines zinslos als Darlehen überlassenen Betrages nur für den Fall geschuldet, daß der Gläubiger dieses Geld "benötigt", ist die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, sofern der Zweck des Anspruchs nicht auch nach Abtretung gewahrt bleibt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.1998 ver-kündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 458/97 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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