Oberlandesgericht Köln, 1999-04-28, 13 U 199/98

13 U 199/98Obergericht28.04.1999

Regest

Wird die Rückerstattung eines zinslos als Darlehen überlassenen Betrages nur für den Fall geschuldet, daß der Gläubiger dieses Geld "benötigt", ist die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, sofern der Zweck des Anspruchs nicht auch nach Abtretung gewahrt bleibt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 199/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-04-28

Aktenzeichen: 13 U 199/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0428.13U199.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 399 I. ALT.

Leitsätze

Wird die Rückerstattung eines zinslos als Darlehen überlassenen Betrages nur für den Fall geschuldet, daß der Gläubiger dieses Geld "benötigt", ist die Abtretung des Rückzahlungsanspruchs wegen Verstoßes gegen § 399 BGB unwirksam, sofern der Zweck des Anspruchs nicht auch nach Abtretung gewahrt bleibt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.09.1998 ver-kündete Urteil des Landgerichts Bonn - 18 O 458/97 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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