13 W 31/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-04, 13 W 31/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-04, 13 W 31/99
13 W 31/99Obergericht04.05.1999
Regest
Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 W 31/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-04
Aktenzeichen: 13 W 31/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0504.13W31.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 318, 319
Leitsätze
Eine Kostenentscheidung, die versehentlich einer im Instanzenzug eingetretenen Beschränkung des Streitgegenstandes nicht Rechnung trägt, ist berichtigungsfähig, wenn der beschränkte Entscheidungsumfang sowohl in der Bezugnahme auf das teilaufhebende Berufungsurteil als auch in der Wiedergabe der zuletzt gestellten Anträge im Tatbestand des Urteils zutreffenden Ausdruck gefunden hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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