Oberlandesgericht Köln, 1999-05-04, 6 W 27/99

6 W 27/99Obergericht04.05.1999

Regest

1. Der Wert einer sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluß, in dem über die Tragung der Kosten insgesamt befunden worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und nicht nur anhand der von einer Partei (hier: dem Kläger) zur Festsetzung angemeldeter Kosten zu ermitteln. 2. Die Einleitung -unberechtigter- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellt grundsätzlich einen (massiven) Fall von Klageveranlassung dar, der eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des den Anspruch anerkennenden Beklagten verbietet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 27/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-04

Aktenzeichen: 6 W 27/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0504.6W27.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 91 A, 93, 567

Leitsätze

  1. Der Wert einer sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO gegen einen Beschluß, in dem über die Tragung der Kosten insgesamt befunden worden ist, ist unter Berücksichtigung aller Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und nicht nur anhand der von einer Partei (hier: dem Kläger) zur Festsetzung angemeldeter Kosten zu ermitteln. 2. Die Einleitung -unberechtigter- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stellt grundsätzlich einen (massiven) Fall von Klageveranlassung dar, der eine Anwendung des § 93 ZPO zugunsten des den Anspruch anerkennenden Beklagten verbietet.

Tenor

1.) Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Landgerichts Köln vom 26.3.1999 - 81 O 15/99 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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