Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 6 U 106/98

6 U 106/98Obergericht07.05.1999

Regest

1. Die werblichen Aussagen "Postbank Bausparen" und "Postbank Bausparen mit/bei W..." sind relevant irreführend, wenn die Möglichkeit des Bausparens bei der werbenden Bank tatsächlich nicht besteht, diese nur den Abschluß von Bausparverträgen mit einer konzessionierten Bausparkasse vermittelt. 2. Zur Frage des Fortfalls der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 106/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-07

Aktenzeichen: 6 U 106/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U106.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG § 3

Leitsätze

  1. Die werblichen Aussagen

"Postbank Bausparen"

und

"Postbank Bausparen mit/bei W..."

sind relevant irreführend, wenn die Möglichkeit des Bausparens bei der werbenden Bank tatsächlich nicht besteht, diese nur den Abschluß von Bausparverträgen mit einer konzessionierten Bausparkasse vermittelt. 2. Zur Frage des Fortfalls der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.1998 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 264/98 - wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, daß das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens wie folgt neu gefaßt wird:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgel-des bis zu 500.000,00 DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, mit folgenden Aussagen zu werben:

  1. "Postbank Bausparen"

und/oder

  1. "Neu: Postbank Bausparen bei W."

und/oder

  1. "So rechnet sich Postbank Bausparen bei W."

und/oder

  1. "Postbank Bausparen mit W. lohnt sich auf jeden Fall"

und/oder

  1. "Viele gute Gründe mit der Postbank ins Geschäft zu kommen. Und jetzt ist sogar ein weiterer dazu gekommen: Postbank Bausparen mit W. ..."

und/oder

  1. "Postbank Bausparen zahlt sich immer aus. Denn Bausparen ist ..."

und/oder

  1. "Postbank Bausparen bei der Bausparkasse W. ist moderner, als Sie vielleicht glauben ..."

und/oder

  1. "Postbank Bausparen Antrag auf Abschluß eines Bausparvertrags mit der Bausparkasse W."

und/oder

  1. "Postbank Bausparen bei der Bausparkasse W.",

und zwar wie nachstehend (in Schwarz/Weiß-Kopie) wiedergegeben:

pp.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 300.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 45.000,-- DM.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

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