6 U 113/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-07, 6 U 113/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 113/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-07
Aktenzeichen: 6 U 113/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0507.6U113.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.07.1998 verkündete Urteil der 31. Zivil-kammer des Landgerichts Köln - 31 0 262/98 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicher-eitsleistung auch durch unwiderrufliche, selbstschuldnerische, unbefristete und unbe-dingte Bürgschaft eines in der Bundesrepu-lik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
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