11 W 3/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-14, 11 W 3/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-14, 11 W 3/99
11 W 3/99Obergericht14.05.1999
Regest
1) Werden die noch ausstehenden Raten aus einem Darlehensvertrag mit der Klage auf künftige Leistung geltend gemacht, so bestimmt sich der Streiwert nicht nach § 9 Satz 1 ZPO. 2) Zinsen bleiben bei der Berechnung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen auch dann unberücksichtigt, wenn Darlehenskapital und Darlehenszinsen in einem einheitlichen Betrag geltend gemacht werden bzw. für die Zukunft die ratenweise Zahlung in jeweils einheitlichen Beträgen verlangt wird. 3) Bei einer von einem Rechtsanwalt aus eigenem Recht erhobenen Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 W 3/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-14
Aktenzeichen: 11 W 3/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0514.11W3.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 3, 4 Abs. 1, 9, 259; GKG § 25; BRAGO § 9 Abs. 2
Leitsätze
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Werden die noch ausstehenden Raten aus einem Darlehensvertrag mit der Klage auf künftige Leistung geltend gemacht, so bestimmt sich der Streiwert nicht nach § 9 Satz 1 ZPO.
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Zinsen bleiben bei der Berechnung des Streitwerts nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen auch dann unberücksichtigt, wenn Darlehenskapital und Darlehenszinsen in einem einheitlichen Betrag geltend gemacht werden bzw. für die Zukunft die ratenweise Zahlung in jeweils einheitlichen Beträgen verlangt wird.
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Bei einer von einem Rechtsanwalt aus eigenem Recht erhobenen Streitwertbeschwerde gilt das Verschlechterungsverbot nicht.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 70.000 DM festgesetzt.
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