16 WX 33/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-19, 16 WX 33/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-19, 16 WX 33/99
16 WX 33/99Obergericht19.05.1999
Regest
Auswahl des Betreuers BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5 Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 33/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-19
Aktenzeichen: 16 WX 33/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0519.16WX33.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: BGB § 1897 ABS. 1 UND ABS. 5; AUSWAHL DES BETREUERS
Leitsätze
Auswahl des Betreuers
BGB § 1897 Abs. 1 und Abs. 5 Ein zur Übernahme der Betreuung bereites Kind der zu betreuenden Eltern ist nicht deshalb als Betreuer in Vermögensangelegenheiten ungeeignet, weil zwischen ihm und seinen Geschwistern erheblicher Streit über die Verwaltung des elterlichen Vermögens herrscht, solange es die elterlichen Vermögensangelegenheiten objektiv und sachgerecht wahrnimmt und keine Positionen vertritt, die dem Wohl der Betroffenen deutlich zuwider laufen.
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