Oberlandesgericht Köln, 1999-05-20, 1 U 123/98

1 U 123/98Obergericht20.05.1999

Regest

1. Ist ein schriftlicher Mietvertrag über ein Grundstück hinsichtlich der Frage, ob er unbefristet oder befristet geschlossen wurde, bei objektiver Auslegung widersprüchlich, muss nach § 566 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden. 2. Der Zweck der Schriftform, der den Schutz eines möglichen Grundstückserwerbers zum Ziel hat, verbietet es, zu den mündlichen Abreden bei Vertragsschluß, die in der Vertragsurkunde keinen Ausdruck gefunden haben, Beweis zu erheben.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 1 U 123/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-05-20

Aktenzeichen: 1 U 123/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0520.1U123.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 125, 133, 566

Leitsätze

  1. Ist ein schriftlicher Mietvertrag über ein Grundstück hinsichtlich der Frage, ob er unbefristet oder befristet geschlossen wurde, bei objektiver Auslegung widersprüchlich, muss nach § 566 BGB von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen werden.

  2. Der Zweck der Schriftform, der den Schutz eines möglichen Grundstückserwerbers zum Ziel hat, verbietet es, zu den mündlichen Abreden bei Vertragsschluß, die in der Vertragsurkunde keinen Ausdruck gefunden haben, Beweis zu erheben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom 12.11.1998 - 15 0 326/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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