18 U 61/97•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-27, 18 U 61/97
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 61/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-05-27
Aktenzeichen: 18 U 61/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0527.18U61.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.12.1997 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (43 O 151/95) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 207.000 DM abwen-den, sofern nicht der Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
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