19 W 11/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-05-27, 19 W 11/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-05-27, 19 W 11/99
19 W 11/99Obergericht27.05.1999
Regest
Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 11/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-05-27
Aktenzeichen: 19 W 11/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0527.19W11.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93
Leitsätze
Die Beweislast, zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben zu haben (§ 93 ZPO), trifft den Beklagten.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung des Schlußurteils des Landgerichts Köln vom 18.2.1999 - 20 O 296/98 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte ebenfalls zu tragen.
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