Oberlandesgericht Köln, 1999-05-28, 6 W 15/99

6 W 15/99Obergericht28.05.1999

Regest

1. Das Recht einer Handelsgesellschaft (hier GmbH & Co KG), den Namen einer früheren Inhaberin des Unternehmens als Firmenbestandteil weiterverwenden zu dürfen, berechtigt nicht dazu, eine Abbildung dieser Person werblich (z.B. in einem Prospekt) zu nutzen. 2. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des Rechts einer Person am eigenen Bild steht eine frühere, während der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Werbenden diesem gegebene Einwilligung in die Verwendung einer Abbildung zur Illustration von Werbeprospekten unter dem auch insoweit zu beachtenden Blickwinkel der Zweckübertragungslehre nicht entgegen. 3. Wird eine in Fachkreisen wohlbekannte, branchenerfahrene Person in einem Werbeprospekt eines Fachunternehmens abgebildet, obwohl sie diesem seit Jahren nicht mehr angehört, liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 W 15/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-05-28

Aktenzeichen: 6 W 15/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0528.6W15.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: KUG § 22; BGB §§ 1004, 823; UWG § 3

Leitsätze

  1. Das Recht einer Handelsgesellschaft (hier GmbH & Co KG), den Namen einer früheren Inhaberin des Unternehmens als Firmenbestandteil weiterverwenden zu dürfen, berechtigt nicht dazu, eine Abbildung dieser Person werblich (z.B. in einem Prospekt) zu nutzen.
  2. Dem haftungsbegründenden Tatbestand der Verletzung des Rechts einer Person am eigenen Bild steht eine frühere, während der Zeit der Zusammenarbeit mit dem Werbenden diesem gegebene Einwilligung in die Verwendung einer Abbildung zur Illustration von Werbeprospekten unter dem auch insoweit zu beachtenden Blickwinkel der Zweckübertragungslehre nicht entgegen.
  3. Wird eine in Fachkreisen wohlbekannte, branchenerfahrene Person in einem Werbeprospekt eines Fachunternehmens abgebildet, obwohl sie diesem seit Jahren nicht mehr angehört, liegt hierin eine relevante Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 28. Januar 1999 verkündeten Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln -31 O 767/98- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

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