Oberlandesgericht Köln, 1999-06-01, 9 U 141/98

9 U 141/98Obergericht01.06.1999

Regest

Den Versicherungsnehmer, der wertvolles Reisegepäck in einem PKW-Kombi zurückläßt, trifft im Falle eines Diebstahls auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er das Gepäck mit Mänteln oder Jacken abgedeckt hatte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 141/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-01

Aktenzeichen: 9 U 141/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0601.9U141.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: VVG § 61; VHB 84 §§ 5, 9 Nr. 1a

Leitsätze

Den Versicherungsnehmer, der wertvolles Reisegepäck in einem PKW-Kombi zurückläßt, trifft im Falle eines Diebstahls auch dann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit, wenn er das Gepäck mit Mänteln oder Jacken abgedeckt hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.08.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 356/97 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Klä-ger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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