16 W 14/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 16 W 14/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-02, 16 W 14/99
16 W 14/99Obergericht02.06.1999
Regest
Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 W 14/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-02
Aktenzeichen: 16 W 14/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0602.16W14.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: ZPO § 917
Leitsätze
Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, daß der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 4.5.99 verkündeten Beschluß des Landgerichts Köln - 3 O 124/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 8.800,- DM
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