Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 15 U 159/98

15 U 159/98Obergericht08.06.1999

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 159/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-08

Aktenzeichen: 15 U 159/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0608.15U159.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. November 1998 verkündete Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 29 O 62/98- wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung auf die in Abteilung III unter der laufenden Nummer 12 eingetragene Grundschuld bezieht.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klä-gerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen und unwiderruflichen Prozeßbürgschaft der Stadtsparkasse Köln oder eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

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