22 U 269/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 22 U 269/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 22 U 269/98
22 U 269/98Obergericht08.06.1999
Regest
1. Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der AG durch ein Vorstandsmitglied stellt eine nach § 88 I AktG verbotene Konkurrenztätigkeit dar, ohne daß es darauf ankommt, ob die AG selbst mit der Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte. Es genügt, daß das ermittelte Geschäft selbst in den Geschäftszweig der AG fällt. 2. Eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig der AG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschaft selbst an dem vom Vorstand vermittelten Geschäft beteiligt ist. 3. Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, daß jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied des Vorstands sowie jedes Aufsichtsratmitglied Kenntnis von dem die Konkurrenztätigkeit begründenden Sachverhalt hat. 4. Hat das Vorstandsmitglied aus einem Geschäft der AG einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, etwa eine Provision, erhalten, muß er das Erlangte nach §§ 667, 687 II, 681 S. 2 BGB der AG herausgeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 269/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-08
Aktenzeichen: 22 U 269/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0608.22U269.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: AKTG § 88 I; BGB §§ 667, 687 II, 681 S. 2
Leitsätze
- Auch das Vermitteln von Geschäften im Geschäftszweig der AG durch ein Vorstandsmitglied stellt eine nach § 88 I AktG verbotene Konkurrenztätigkeit dar, ohne daß es darauf ankommt, ob die AG selbst mit der Vermittlung derartiger Geschäfte befaßt ist oder befaßt sein könnte. Es genügt, daß das ermittelte Geschäft selbst in den Geschäftszweig der AG fällt. 2. Eine Konkurrenztätigkeit im Geschäftszweig der AG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Gesellschaft selbst an dem vom Vorstand vermittelten Geschäft beteiligt ist. 3. Voraussetzung für den Lauf der dreimonatigen Verjährungsfrist des § 88 III AktG ist, daß jedes Mitglied und jedes stellvertretende Mitglied des Vorstands sowie jedes Aufsichtsratmitglied Kenntnis von dem die Konkurrenztätigkeit begründenden Sachverhalt hat. 4. Hat das Vorstandsmitglied aus einem Geschäft der AG einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil, etwa eine Provision, erhalten, muß er das Erlangte nach §§ 667, 687 II, 681 S. 2 BGB der AG herausgeben.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Köln vom 7.10.1998 - 91 0 126/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 360.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
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