9 U 135/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 9 U 135/98
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-08, 9 U 135/98
9 U 135/98Obergericht08.06.1999
Regest
9 U 135/98 24 0 249/97 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 08.06.1999 Verkündet am 08.06.1999 Hilgers, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 249/97 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 9 U 135/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-08
Aktenzeichen: 9 U 135/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0608.9U135.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: VVG § 6; AKB § 7
Leitsätze
9 U 135/98 24 0 249/97 LG Köln
Anlage zum Protokoll vom 08.06.1999 Verkündet am 08.06.1999 Hilgers, JHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
Münstermann, die Richterin am Oberlandesgericht Keller und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Halbach
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 249/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.1998 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 249/97 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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