19 W 20/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-09, 19 W 20/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-09, 19 W 20/99
19 W 20/99Obergericht09.06.1999
Regest
Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 19 W 20/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-09
Aktenzeichen: 19 W 20/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0609.19W20.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 2; GKG § 24
Leitsätze
Ein Beschluß, durch den der Streitwert zur Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit festgesetzt wird, kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden. 2. Die Partei hat an der Festsetzung eines höheren Gebührenstreitwertes kein schutzwürdiges Interesse.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.04.1999 - 20 O 222/99 - wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-worfen.
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