6 U 148/98•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 6 U 148/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 148/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-11
Aktenzeichen: 6 U 148/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0611.6U148.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung wird das am 24. Juli 1998 verkün-dete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (89 O 56/98) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abwenden, falls nicht zuvor die Beklagte eine entsprechende Sicherheit anbietet. Die Sicherheiten können jeweils auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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