6 U 22/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 6 U 22/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-11, 6 U 22/99
6 U 22/99Obergericht11.06.1999
Regest
1. Die Abgabe eines Angebots für die Anlage einer Kleinkläranlage eines Privathauses durch einen Garten- und Landschaftsbauer stellt keinen Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung dar, wenn die von ihm angebotene Leistung landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Das ist der Fall, wenn die Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses das Ab- und Auftragen von Mutterboden, der Lieferung und dem Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, die Herrichtung der Klärgrube nebst Zuleitung zum Haus und die Anlage der Drainage beinhalten. 2. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht nicht aus, sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 22/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1999-06-11
Aktenzeichen: 6 U 22/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0611.6U22.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 1, HandwerksO §§ 1, 45
Leitsätze
- Die Abgabe eines Angebots für die Anlage einer Kleinkläranlage eines Privathauses durch einen Garten- und Landschaftsbauer stellt keinen Verstoß gegen § 1 der Handwerksordnung dar, wenn die von ihm angebotene Leistung landschaftsgärtnerisch geprägt ist. Das ist der Fall, wenn die Arbeiten im Gartenbereich eines Privathauses das Ab- und Auftragen von Mutterboden, der Lieferung und dem Einbau einer vorgefertigten Kläranlage, die Herrichtung der Klärgrube nebst Zuleitung zum Haus und die Anlage der Drainage beinhalten. 2. Die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum Berufsbild eines Handwerks allein reicht nicht aus, sie den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 1998 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Land- gerichts Aachen - 42 0 117/98 - wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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