Oberlandesgericht Köln, 1999-06-16, 2 W 112/99

2 W 112/99Obergericht16.06.1999

Regest

Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 2 W 112/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-16

Aktenzeichen: 2 W 112/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0616.2W112.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: VO über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters vom 16.02.1970 (BGB1 I 185); ZVG §§ 152, 153

Leitsätze

Bei Abschluß eines neuen langfristigen Mietvertrages durch den Zwangsverwalter sind die Belange des Gläubigers an einer wirtschaftlichen Nutzung des Objektes mit denjenigen des Schuldners an einer möglichst freien Disposition nach Aufhebung der Zwangsverwaltung abzuwägen. Besteht kein besonderer Anlaß für eine Neuregelung eines Mietverhältnisses, so haben die Belange des Schuldners Vorrang.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 21. April 1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 30. März 1999 - 4 T 77/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen.

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