Oberlandesgericht Köln, 1999-06-22, 13 U 64/99

13 U 64/99Obergericht22.06.1999

Regest

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich seines Geschäfts erstreckt sich auch auf ein zur Abdeckung eines Kellerschachtes dienendes Gitterrost, das zwar im öffentlichen Gehweg, jedoch im Antrittsbereich einer Stufe liegt, die den erhöhten Eingangsbereich des Geschäfts vom Gehweg abhebt. 2. Die betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht (hier bei einem 10 x 10 cm großen Loch im Gitterrost) tritt ggf. neben diejenige der Gemeinde (für den öffentlichen Gehweg) sowie des Hauseigentümers und Vermieters (für den zum Gebäude gehörenden Kellerschacht).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 64/99 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1999-06-22

Aktenzeichen: 13 U 64/99

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0622.13U64.99.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 823

Leitsätze

  1. Die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsbetreibers für den Zu- und Abgangsbereich seines Geschäfts erstreckt sich auch auf ein zur Abdeckung eines Kellerschachtes dienendes Gitterrost, das zwar im öffentlichen Gehweg, jedoch im Antrittsbereich einer Stufe liegt, die den erhöhten Eingangsbereich des Geschäfts vom Gehweg abhebt. 2. Die betriebsspezifische Verkehrssicherungspflicht (hier bei einem 10 x 10 cm großen Loch im Gitterrost) tritt ggf. neben diejenige der Gemeinde (für den öffentlichen Gehweg) sowie des Hauseigentümers und Vermieters (für den zum Gebäude gehörenden Kellerschacht).

Tenor

Der Klägerin wird zur Durchführung der beabsichtigten Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 1999 - 10 O 117/98 - ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt Dr. G. W., J.-M.-Straße 50, K., als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet.

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