Oberlandesgericht Köln, 1999-06-22, 15 U 170/98

15 U 170/98Obergericht22.06.1999

Regest

1) Der bei § 267 I BGB zur Erfüllungswirkung nötige Tilgungswille zugunsten des Schuldners bestimmt sich in einer Dreierkonstellation nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden, sondern aus der Sicht des Empfängers. 2) Bei Vereinnahmung von Steuern und Abgaben ist den Finanzbehörden die Nachprüfung unklarer privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nicht zuzumuten. 3) Der Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt in Fällen des § 228 AO nicht im Gleichklang mit der Verbindlichkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 15 U 170/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1999-06-22

Aktenzeichen: 15 U 170/98

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0622.15U170.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 267, 812; AO §§ 48, 228

Leitsätze

  1. Der bei § 267 I BGB zur Erfüllungswirkung nötige Tilgungswille zugunsten des Schuldners bestimmt sich in einer Dreierkonstellation nicht nach dem inneren Willen des Zuwendenden, sondern aus der Sicht des Empfängers.

  2. Bei Vereinnahmung von Steuern und Abgaben ist den Finanzbehörden die Nachprüfung unklarer privatrechtlicher Rechtsbeziehungen nicht zuzumuten.

  3. Der Bereicherungsanspruch wegen Befreiung von einer Verbindlichkeit verjährt in Fällen des § 228 AO nicht im Gleichklang mit der Verbindlichkeit.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. November 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 294/98 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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