2 Ws 273/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-22, 2 Ws 273/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-22, 2 Ws 273/99
2 Ws 273/99Obergericht22.06.1999
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 273/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-22
Aktenzeichen: 2 Ws 273/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0622.2WS273.99.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:
Die dem I. Übersetzungsbüro zustehende Entschädigung aus den Rechnungen Nr. ... vom 13. Januar 1999, Nr. ... vom 12. Januar 1999 und Nr. ... vom 26. Januar 1999 wird auf insgesamt 881,74 DM festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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