16 Wx 84/99•Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 16 Wx 84/99
Oberlandesgericht Köln, 1999-06-23, 16 Wx 84/99
16 Wx 84/99Obergericht23.06.1999
Regest
Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 84/99 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1999-06-23
Aktenzeichen: 16 Wx 84/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1999:0623.16WX84.99.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: FGG §§ 56g Abs. 5 S. 2, 27
Leitsätze
Enthält die landgerichtliche Entscheidung zunächst keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung einer weiteren Beschwerde im Rahmen des § 56g Abs. 5 S. 2 FGG und ergänzt das Landgericht in einem späteren Beschluß seine Entscheidung dahin, daß es die weitere Beschwerde nicht zulasse, so ist dieser Ergänzungsbeschluß nicht anfechtbar.
Tenor
Die Beschwerden des Beteiligten zu 3) gegen die Beschlüsse der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.2.99 und vom 2o.5.99 - 6 T 2o/99 - werden als unzulässig verworfen. Rechtsbeschwerdewert: 7.647,5o DM
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